Klassen
Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen
Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland folgende Fahrerlaubnisklassen:
Klassen ab 2013 |
Fahrzeugdefinition |
... bis 2013 |
---|---|---|
Klasse AM |
Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mitbauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,auch mit Beiwagen.Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen. |
M |
Dreirädrige Kleinkrafträder mitbauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und Hubraum von nicht mehr als 50 cm (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) |
S | |
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mitbauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und Hubraum von nicht mehr als 50 cm (bei Fremdzündungsmotoren) oder maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen) |
S | |
Klasse A1 |
Krafträder mitHubraum von nicht mehr als 125 cm und Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,auch mit Beiwagen. |
A1 |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mitsymmetrisch angeordneten Rädern und Hubraum von mehr als 50 cm bei Verbrennungsmotoren oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und Leistung von bis zu 15 kW |
B | |
Klasse A2 |
Krafträder mitMotorleistung von nicht mehr als 35 kW und Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,auch mit Beiwagen. |
A(leistungs-beschränkt) |
Klasse A |
Krafträder mitHubraum von mehr als 50 cm oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,auch mit Beiwagen. |
A |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mitLeistung von mehr als 15 kW odermit symmetrisch angeordneten Rädern und Hubraum von mehr als 50 cm (bei Verbrennungsmotoren) oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und Leistung von mehr als 15 kW. |
B | |
Klasse B |
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,auch mit Anhängermit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt. |
B(BE) |
Klasse B mit Schlüsselzahl 96(keine eigene Fahrerlaubnisklasse) |
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mitzulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg |
BE |
Klasse BE |
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg |
BE |
Klasse C1 |
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mitmit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
C1 |
Klasse C1E |
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination miteinem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 kg und zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg. |
BE |
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mitAnhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg. |
C1E | |
Klasse CE |
Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg. |
CE |
Klasse D1 |
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und Länge nicht mehr als 8 m,auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. |
D1 |
Klasse D1E |
Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg. |
D1E |
Klasse DE |
Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg |
DE |
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
>> Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
> Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
Elektroantrieb,
>> einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
>> einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,
>> einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und
>> einer Breite über alles von maximal 110 cm.
>Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
>Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Beförderung von Fahrgästen
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Tabelle: Gegenüberstellung der Fahrerlaubnisklassen vor 1999 und ab 2013
Klasse vor 1999 |
Betroffenes Fahrzeug |
... ab 2013 |
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1 |
Leistungsunbeschränkte Krafträder |
A |
1a |
Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg |
A2 |
1b |
Krafträder bis 125 cm , bis 11 kWfür 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit |
A1 |
2 |
Kfz über 7.500 kgZüge mit mehr als drei Achsen |
C und CE |
3 |
Kfz bis 7.500 kgZüge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden. Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse) |
B, BE, C1 und C1E |
2, 3 |
Je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen |
D, DE, D1 und D1E |
4 |
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm / 50 km/h |
AM |